Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit Heil-und Hilfsmitteln.
Über 18-jährige Patienten müssen 10% dazuzahlen, es sei denn, sie sind bei der Kasse von der Zuzahlung befreit.
Sobald die gesamte Zuzahlung für alle Therapien pro Jahr 2% des Gehaltes/ der Rente übersteigen, können Sie die Befreiung beantragen.
Bei chronischer Krankheit ist die Grenze 1%.
Ein Arzt (u.a. HNO-Arzt / Kinderarzt / Allgemeinarzt / Neurologe / Kieferorthopäde ) kann im Rahmen des Heilmittelkataloges bei folgenden Diagnosegruppen ein Rezept für Logopädie verschreiben.
Die jeweilige Verordnungsmenge ist klar geregelt , sie richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall.
Privat Versicherte können mit der eigenen Krankenkasse in Kontakt treten und die Höhe der Kostenübernahme erfragen.
Nach der heute gültigen Heilmittel Richtlinien Verordnung gibt es sechs s.g. Diagnosegruppen :
ST1 - Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme
ST2 - Funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme
ST3 und ST4 - psychogene Erkrankung der Stimme
Vor Abschluss der Sprachentwicklung
SP1 - Störung der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung
SP2 - Störung der auditiven Wahrnehmung
SP3 - Störung der Artikulation
SP4 - Störung der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit
Nach Abschluss der Sprachentwicklung
SP5 - Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung
SP6 - Störung der Sprechmotorik
RE1 - Stottern
RE2 - Poltern
SF - Rhinophonie
SC1 - Krankhafte Störung des Schluckaktes Dysphagie
SC2 - Schädigung im Kopf-Hals-Bereich