Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit Heil-und Hilfsmitteln.

Über 18-jährige Patienten müssen 10% dazuzahlen, es sei denn, sie sind bei der Kasse von der Zuzahlung befreit.

Sobald die gesamte Zuzahlung für alle Therapien pro Jahr 2% des Gehaltes/ der Rente übersteigen, können Sie die Befreiung beantragen.

Bei chronischer Krankheit ist die Grenze 1%.

 

Ein Arzt (u.a.  HNO-Arzt / Kinderarzt / Allgemeinarzt / Neurologe / Kieferorthopäde ) kann im Rahmen des Heilmittelkataloges bei folgenden Diagnosegruppen ein Rezept für Logopädie verschreiben.

Die jeweilige Verordnungsmenge ist klar geregelt , sie richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall.

Privat Versicherte können mit der eigenen Krankenkasse in Kontakt treten und die Höhe der Kostenübernahme erfragen.

 

Nach der heute gültigen Heilmittel Richtlinien Verordnung gibt es sechs s.g. Diagnosegruppen :


ST1 - Organisch bedingte Erkrankungen der Stimme

 

ST2 - Funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme

 

ST3 und ST4 - psychogene Erkrankung der Stimme

Vor Abschluss der Sprachentwicklung

SP1 - Störung der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung

 

SP2 - Störung der auditiven Wahrnehmung

 

SP3 - Störung der Artikulation

 

SP4 - Störung der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit

 

Nach Abschluss der Sprachentwicklung

 SP5 - Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung

 

SP6 - Störung der Sprechmotorik


RE1 - Stottern

 

RE2 - Poltern

 

SC1 - Krankhafte Störung des Schluckaktes Dysphagie

 

SC2 - Schädigung im Kopf-Hals-Bereich