
Gut informiert von Anfang an
Informationen für Patient*innen
Erfahren Sie, wann Logopädie sinnvoll ist, was Sie beim Erstgespräch erwartet und wie die Therapie abläuft.
Alles Wichtige zur Verordnung auf einen Blick
Hier erhalten Sie einen Überblick zu Indikationen, Diagnostikmöglichkeiten sowie den formalen Anforderungen.
Informationen für:
Patient*innen
Wann Logopädie sinnvoll ist
Wenn sprachliche Veränderungen auffallen oder eine Erkrankung vorliegt
Sprache, Sprechen, Schlucken oder Verstehen: Wenn hier Auffälligkeiten auftreten – sei es im Alltag, nach einer Erkrankung oder bei Ihrem Kind in der Entwicklung – kann eine logopädische Therapie sinnvoll sein.
Logopädie hilft unter anderem bei:
- Aussprachestörungen oder verzögerter Sprachentwicklung bei Kindern
- Redeflussstörungen wie Stottern oder Poltern
- Sprach- oder Sprechverlust nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma
- Schluckstörungen im Alter oder bei neurologischen Erkrankungen
- Stimmproblemen, Hörbeeinträchtigungen oder Gesichtslähmungen
Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auf mögliche Symptome an. Wenn eine logopädische Abklärung empfohlen wird, erhalten Sie eine entsprechende Verordnung.
Wer darf Logopädie verordnen?
Eine logopädische Verordnung kann zum Beispiel ausgestellt werden durch:
- Kinderärzt*innen
- HNO-Ärzt*innen
- Hausärzt*innen
- Neurolog*innen
- Phoniater*innen
- Kieferorthopäd*innen
- Zahnärzt*innen (bei bestimmten Indikationen)
Der erste Schritt: Diagnostik & persönliche Einschätzung
Jede Therapie beginnt mit einer fundierten Einschätzung. In der ersten Sitzung nehmen wir uns rund 40 Minuten Zeit, um Sie oder Ihr Kind kennenzulernen – fachlich und persönlich.
Was wir dabei betrachten:
- Artikulation, Sprachverständnis, Wortschatz
- Stimme, Schlucken, Atmung
- Wahrnehmung, Motorik, kognitive Fähigkeiten
- Lesen, Schreiben, Sprachgedächtnis
Bei Kindern erfolgt die Diagnostik spielerisch und altersgerecht. Auch Angehörige werden – je nach Situation – aktiv einbezogen. Wichtig ist uns dabei: zuhören, verstehen und gemeinsam klären, was hilfreich ist.
Individuelle Therapie – klar verständlich erklärt
Auf Basis der Befunde schlagen wir einen passenden therapeutischen Weg vor. Dieser wird transparent besprochen – Sie können jederzeit Fragen stellen oder auch zunächst nur eine beratende Begleitung wählen.
Die Therapie folgt einem Plan, bleibt aber lebendig: Neue Beobachtungen, Fortschritte oder Veränderungen fließen laufend mit ein. Kleine Übungen für zu Hause können helfen, das Erlernte im Alltag zu verankern.
Zum Abschluss der Therapie führen wir eine Abschlussdiagnostik durch. Sie zeigt, was erreicht wurde – und kann helfen, die nächsten Schritte zu planen.
Kurztherapie & Beratung
Nicht immer ist eine langfristige Therapie notwendig. Eine kurze logopädische Einschätzung oder alltagsnahe Beratung kann sinnvoll sein, zum Beispiel:
- bei leichten Auffälligkeiten (z. B. Stottern, Stimme, Schlucken)
- bei unklarer Sprachentwicklung oder Elternfragen
- als gezielte Anleitung für zu Hause
Hierfür kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine sogenannte Kurzverordnung ausstellen (1–5 Einheiten). Auch eine privat finanzierte Kurztherapie ist möglich – zu den jeweils gültigen Kassensätzen.
Hausbesuche – wenn ein Praxisbesuch nicht möglich ist
Wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Praxis zu besuchen, kann Logopädie auch zu Hause stattfinden – auf ärztliche Verordnung. Wir kommen dann zu Ihnen: nach Hause, ins Pflegeheim oder ins Krankenhaus.
Kostenübernahme
Gesetzlich Versicherte:
Die Kosten werden in der Regel von Ihrer Krankenkasse übernommen. Ab dem 18. Lebensjahr ist eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten (10 % der Behandlungskosten plus einmalige Rezeptgebühr). Kinder sind zuzahlungsbefreit.
Privat Versicherte:
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Heilmittel (GebüH). Bitte klären Sie vorab mit Ihrer privaten Krankenkasse oder Beihilfestelle, welche Leistungen übernommen werden.
Ärzt*innen
Wer darf Logopädie verordnen?
Logopädische Heilmittelverordnungen können ausgestellt werden von:
- Kinderärzt*innen
- HNO-Ärzt*innen
- Hausärzt*innen
- Neurolog*innen
- Phoniater*innen
- Internist*innen
- Zahnärzt*innen (z. B. bei myofunktionellen Störungen)
- Kieferorthopäd*innen
- Kinder- und Jugendpsychiater*innen
Formulare & Anforderungen
Die Verordnung erfolgt auf dem Formular Muster 13 (Heilmittelverordnung). Bei zahnärztlicher Indikation gilt Muster 16.
Bitte achten Sie auf folgende Angaben:
- ICD-10-Code mit passendem Indikationsschlüssel
- Leitsymptomatik
- Frequenz und Dauer der Behandlung (meist 1–2x wöchentlich)
- Anzahl der Einheiten (in der Regel 10 je Verordnung)
- ggf. Hausbesuchsvermerk
- gültiger Hörtest bei Kindern
- Stempel, Unterschrift & aktuelles Ausstellungsdatum
Hinweis: Die Verordnung darf zu Beginn der Behandlung nicht älter als 28 Tage sein.
Indikationsschlüssel gemäß Heilmittel-Richtlinie
Stimmstörungen (ST):
- ST1: Organisch bedingt
- ST2: Funktionell bedingt
- ST3 / ST4: Psychogen
Sprachstörungen (SP):
- SP1–SP4: Vor Abschluss der Sprachentwicklung
- SP5 / SP6: Nach Abschluss der Sprachentwicklung
Redeflussstörungen (RE):
- RE1: Stottern
- RE2: Poltern
Stimm-/Sprechfunktion (SF):
- z. B. Rhinophonie
Schluckstörungen (SC):
- SC1: Dysphagie
- SC2: Schädigung im Kopf-Hals-Bereich
Kurzverordnung zur Diagnostik
Für eine differenzierte logopädische Einschätzung können auch wenige Einheiten à 60 Minuten verordnet werden.
In der Praxis haben sich 3–5 Einheiten zur fundierten Diagnostik und Beratung bewährt – z. B. bei unklarer Symptomatik oder zur gezielten Einschätzung eines Förderbedarfs.
Formale Kontrolle der Verordnung
- Als zugelassene Praxis sind wir verpflichtet, jede Verordnung auf formale und inhaltliche Vollständigkeit zu prüfen.
- Fehlende oder fehlerhafte Angaben müssen zur Korrektur an die verordnende Praxis zurückgesendet werden.
- Nach telefonischer Rücksprache dürfen wir ausschließlich Frequenz und Indikationsschlüssel ergänzen.
Heilmittelrichtlinie & Regressvermeidung
Bitte achten Sie auf:
- vollständige Angaben gemäß Heilmittel-Richtlinie
- ICD-10-Codierung und Leitsymptom
- Nutzung möglicher Praxisbesonderheiten (zur Budgetentlastung)
- Verwendung gültiger Formulare: nur Muster 13 oder 16